Marketing Partnerschaft für Add-On Partner

zwischen

EXPO-IP GmbH
Robert-Bosch-Str. 7
64293 Darmstadt
Germany

– im Folgenden EXPO-IP genannt –

Add-On Hersteller

– im Folgenden Add-On Partner genannt –

A – Präambel

EXPO-IP bietet, als Hersteller die Standardsoftware expo-IP, eine cloud basierte Software zur Gestaltung und Durchführung virtueller Messen und Digitaler Events.
Der Add-On Partner ist Lösungs- oder Service Anbieter, der mit seinen Lösungen oder Services den Kunden der EXPO-IP Mehrwerte bietet.
Diese Marketing Partnerschaft dient dem Zweck, gemeinsam sowohl die expo-IP Plattform als auch die mehrwert stiftenden Lösungen und Services des Add-On Partners zu bewerben, um für beide Parteien Umsätze zu generieren.

B – Rechte und Pflichten

  1. Der Add-On Partner erhält das nicht exklusive Recht, sich öffentlich als expo-IP Add-On Partner zu benennen und das expo-IP Add-On Partner Siegel auf seiner WebSite zu verwenden.
  2. Der Add-On Partner kann Gastbeiträge einreichen, die EXPO-IP auf ihrer WebSite veröffentlicht und über Pressemeldungen und Posts in den eigenen LinkedIn und XING Gruppen bewirbt. Ein Anspruch auf Veröffentlichung und Promotion besteht nicht.
  3. Der Add-On Partner kann Vorschläge für Vorträge innerhalb der EXPO-IP eigenen Eventreihe und Hausmesse “DiMarEx” einreichen, die gleichermaßen gemäß Punkt B – 2. veröffentlicht werden.
  4. Der Add-On Partner wird mit seinem Logo und seiner Produkt- und Leistungsbeschreibung im Add-On Bereich der EXPO-IP WebSite gelistet mit Verlinkung zu seiner WebSite.
  5. Der Add-On Partner wird zu den Online EXPO-IP Partner Meetings eingeladen und kann sich so aktiv mit den EXPO-IP Partnern austauschen.
  6. Der Add-On Partner kann, nach Absprache mit EXPO-IP, seine Lösungen und Leistungen den Partner-Agenturen der EXPO-IP im Rahmen der EXPO-IP Partner Meetings vorstellen.
  7. Der Add-On Partner erhält auf Anforderung eine kostenfreie, zeitlich begrenzte EXPO-IP DEMO-Lizenz um sicherzustellen, dass die Erweiterungen des Add-On Partners reibungsfrei mit der expo-IP Lösung funktionieren.
  8. Der Add-On Partner wird auf seiner WebSite die expo-IP Plattform beschreiben, das expo-IP Logo platzieren und auf die WebSite von EXPO-IP verlinken. Ein Vorschlag für den Beschreibungstext wird von EXPO-IP GmbH geliefert.

C – Datenschutz

Die Parteien werden sich bei der Durchführung des Vertrags an die Anforderungen des Datenschutzrechts halten. Für personenbezogene Daten der Partner sind beide Vertragsparteien jeweils selbst und unabhängig voneinander verantwortliche Stelle auf Basis eigener vertraglicher Beziehungen.

D – Geheimhaltung

Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.

Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigen Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

E – Wettbewerbsverbot

  1. Der Add-On Partner verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und für weitere 12 Monate nach Beendigung dieses Vertrages
    kein eigenes mit der expo-IP Plattform vergleichbares Softwareprodukt zu entwickeln, das zur Software in unmittelbaren Wettbewerb steht (Konkurrenzprodukt) oder sich an einer solchen Entwicklung zu beteiligen und
  2. sich nicht an der Errichtung eines Wettbewerbs Unternehmens zu beteiligen, das ein mit der expo-IP Plattform vergleichbares Softwareprodukt als Konkurrenzprodukt anbietet oder ein solches Konkurrenzprodukt plant und
  3. sich an keinem bestehenden Unternehmen zu beteiligen, das ein mit der expo-IP Plattform vergleichbares Softwareprodukt als Konkurrenzprodukt anbietet oder ein solches Konkurrenzprodukt plant.
  4. Von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 ausgenommen sind Minderheitsbeteiligung an börsennotierten Unternehmen.

F- Laufzeit

Dieser Vertrag läuft zunächst für 12 Monate und verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten von einer Vertragspartei zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt wird.
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hierzu genügt die elektronische Form bzw. Textform (z.B. E-Mail).

G – Schlussbestimmungen

Jeder Vertragspartner trägt die ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung entstehenden Kosten einschließlich der Kosten seiner Berater selbst.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich solcher über seine Gültigkeit) sind in erster Instanz die Gerichte in Darmstadt ausschließlich zuständig.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie ein Verzicht auf ein Recht aus diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis bzw. des Textformerfordernisses.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Regelungslücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke gekannt hätten. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist das der Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß zu vereinbaren. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese Ziffer G – 5 keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.