Allgemeine Geschäftsbedingungen für Nutzung von EXPO-IP

1. Präambel

Die Vertragssoftware unterstützt Kunden bei der Veranstaltung virtueller Messen und digitaler Events und ist für den Kunden sowie die Teilnehmer an virtuellen Messen bzw. digitalen Events über einen Webbrowser nutzbar. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien folgenden Vereinbarung.

2. Definitionen

2.1 „Abweichender Nutzungsberechtigter“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die durch eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Anbieter und Kunde zur Nutzung der Software berechtigt werden kann. Die Berechtigung setzt eine Weiterlizenzierung durch den Kunden voraus, der alleiniger Vertragspartner des Anbieters bleibt.

2.2 „Bestellformular“ bezeichnet ein Online-Formular oder ein Formular in gedruckter Form oder PDF-Form, das der Anbieter dem Kunden zur Verfügung stellt und über das der Kunde sein verbindliches Vertragsangebot zum Abschluss eines Vertrags nach diesen Bedingungen abgeben kann.

2.3 „Vereinbarung“ oder „Vertrag“ bezeichnet diesen Vertrag, der auch ein etwaiges Bestellformular und die Produktbeschreibung umfasst, in dem weitere Informationen über die Funktionen der Software verfügbar sind.

2.4 „Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet jede Gesellschaft oder Geschäftseinheit, die von einer Partei dieses Vertrages beherrscht wird oder eine Partei dieses Vertrages beherrscht oder der gemeinschaftlichen Beherrschung mit einer Partei dieses Vertrages unterliegt. In diesem Zusammenhang bezeichnet „Beherrschung” die unmittelbare oder mittelbare Anteilseignerschaft von über 50% (fünfzig Prozent) der stimmberechtigten Anteile einer Gesellschaft oder, falls eine Anteilseignerschaft von mehr als 50% (fünfzig Prozent) der stimmberechtigten Anteile dieser Gesellschaft nicht vorliegt, die Möglichkeit der Einflussnahme, die Geschäftsführung und die Geschäftsgrundsätze dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu bestimmen oder vorzugeben. Zur Klarstellung: Holding- Gesellschaften, Muttergesellschaften, Schwestergesellschaften und Tochtergesellschaften gelten als verbundene Unternehmen.

2.5 „Inhalt“ bezeichnet alle Inhalte, die der Kunde in der Software verarbeitet, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Daten in Form von Texten, dynamische oder statische Website-Elementen, Bildern, sonstige Medien oder Hyperlinks.

2.6 „Teilnehmer“ bezeichnet Personen, die an einer virtuellen Messe oder einem digitalen Event teilnehmen, sei es als Besucher oder als Aussteller.

2.7 „Berechtigter Benutzer“ bezeichnet eine Person, die berechtigt ist, Zugang zur Verwaltungsebene der Software zu haben, mit der die Software für die Zwecke der vom Kunden geplanten virtuellen Messe oder digitalen Event angepasst werden und die Veranstaltung durchgeführt werden kann. Berechtigter Benutzer kann (i) der Kunde selbst sein, wenn der Kunde eine natürliche Person ist, oder (ii) wenn der Kunde eine juristische Person ist, ein (a) Mitarbeiter und/oder (b) Auftragnehmer des Kunden, der im Auftrag des Kunden im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber dem Kunden Zugang zur Software erhalten hat, um diese für Zwecke des Kunden anzupassen oder Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung zu erbringen.

2.8 „Vertragsbeginn“ bezeichnet das Datum, an dem diese Vereinbarung beginnt.

2.9 „Nutzungszeit“ bezeichnet die Zeit, für die der Kunde während der Vertragslaufzeit zur Durchführung von Veranstaltungen berechtigt ist.

2.10 „Software“ bezeichnet das in der Produktbeschreibung unter https://www.expo-ip.com/produktbeschreibung/ definierte Softwareprodukt mit den in dieser Vereinbarung vereinbarten Merkmalen.  Die Software wird ausschließlich als Standardsoftware angeboten. Der Anbieter ist berechtigt, den Funktionsumfang jederzeit zu erweitern oder zu ergänzen.

3. Zustandekommen von Verträgen

Beim Vertragsabschluss über ein Online-Formular stellt der Klick des Kunden auf einen Button mit der Beschreibung “„Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ oder eine Beschreibung mit entsprechender Bedeutung das verbindliche Vertragsangebot des Kunden dar, einen Vertrag mit dem Anbieter gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung abzuschließen.  Der Anbieter ist dann berechtigt, aber nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Die Annahme wird per E-Mail erklärt.

4. Zugangsdaten und Lizenzumfang

4.1 Der Kunde erhält nach Abschluss des Vertrags Zugang zu Login-Daten, mit denen er die Software für die Zwecke der geplanten Veranstaltungen anpassen kann.

4.2 Der Anbieter gewährt dem Kunden ein nicht ausschließliches, weltweites Recht zur Nutzung der Software während der Laufzeit. Die Durchführung von Veranstaltungen darf nur während der vereinbarten Nutzungszeit erfolgen.

4.3 Der Kunde kann die Software für eine beliebige Anzahl von Teilnehmern nutzen.

4.4 Für expo-IP Event Lizenzen im Classic und Limited Tarif gilt: Die Nutzungszeit beginnt bei neuen Instanzen ab dem Datum des Versands der Login Daten durch den Auftragnehmer an den Kunden. Bei Verlängerung der Laufzeit bestehender Instanzen verlängert sich die Nutzungszeit um die Dauer der neu bestellten Laufzeit.

4.5 Die Lizenz darf ausschließlich an verbundene Unternehmen des Kunden im Sinne der §§ 15 AktG unterlizenziert werden. Jedwede anderweitige Übertragung, Überlassung oder Unterlizenzierung ist unzulässig.

5. Pflichten des Kunden

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die übergebenen Login-Daten sorgfältig aufzubewahren und niemandem außer den berechtigten Nutzern zu überlassen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die berechtigten Nutzer durch geeignete Maßnahmen zur sorgfältigen Aufbewahrung zu verpflichten und ihnen die Überlassung der Login-Daten an Dritte zu verbieten.

5.2 Der Kunde wird auftretende Fehler an der Software dem Anbieter unverzüglich mitteilen und diesen bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, dem Anbieter auf dessen Anforderung in Schrift- oder Textform Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.

5.3 Der Kunde muss bei der Nutzung der Software, insbesondere beim Einstellen der Informationen alle einschlägigen Rechtsvorschriften beachten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, nach außen deutlich erkennbar als Veranstalter der Veranstaltungen aufzutreten, ein rechtskonformes Impressum anzulegen und die Teilnehmer über den Umgang mit personenbezogenen Daten gemäß Art. 13, 14 DSGVO zu informieren.

5.4 Der Anbieter prüft vom Kunden oder von Teilnehmern eingestellte Informationen nur dann auf rechtliche Zulässigkeit, wenn ein Dritter ihm gegenüber geltend macht, durch eingestellte Informationen in eigenen Rechten verletzt worden zu sein. In diesem Fall wird der Kunde den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen. Unabhängig davon ist der Anbieter berechtigt, Inhalte zu entfernen, die von Dritten gegenüber dem Anbieter substantiiert als rechtswidrig beanstandet wurden.

5.5 Vom Anbieter bereitgestellte Templates dürfen nur innerhalb der expo-IP Software genutzt werden. Eine Nutzung für Werbematerialien, Webseiten oder Flyer des Kunden ist gestattet, sofern sich die Bewerbung ausschließlich auf das mit der expo-IP Plattform durchzuführende Event bezieht. Hinsichtlich der Rechteeinräumung gilt Ziffer 9 entsprechend.

5.6 Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Sicherung der über die Software erhobenen Daten auch außerhalb der Systeme des Anbieters zu sorgen.

5.7 Der Kunde ist verpflichtet, im Bestellformular ausschließlich wahre Angaben zu machen und den Anbieter im Falle der Änderung angegebener Umstände zu informieren.

6. Benutzerhandbuch / Support und Service-Level

6.1 Statt eines Benutzerhandbuchs stellt der Anbieter dem Kunden Informationen über die Nutzung der Software in Form von Schulungsvideos sowie einer Online-Dokumentation auf der Webseite bereit.

6.2 Der Kunde erhält telefonisch oder per E-Mail Hilfestellung bei Störungen an der Software und bei Bedienproblemen.

6.3 Der Anbieter schuldet eine Verfügbarkeit von 99,5% bezogen auf einen Kalendermonat. Verfügbar bedeutet, dass die Nutzung der Software möglich ist oder aus Gründen unmöglich ist, die außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs des Anbieters liegen.

6.4 Eine Nichtverfügbarkeit während eines Wartungsfensters bleibt bei der Berechnung der vertragsgemäßen Verfügbarkeit außer Betracht. Wartungsfenster können vom Anbieter grundsätzlich zwischen 22:00-1:00 Uhr MEZ für insgesamt 6 Stunden im Kalendermonat genutzt werden, um Wartungsarbeiten durchzuführen. Wartungsarbeiten werden grundsätzlich mindestens 7 Tage im Voraus angekündigt. Zusätzlich ist es dem Anbieter gestattet maximal zweimal pro Kalenderjahr ein unangekündigtes Wartungsfenster zu nutzen. Unangekündigte Wartungsfenster finden ausschließlich in der Nach von Donnerstag auf Freitag zwischen 22:00-1:00 Uhr MEZ statt.

7. Vergütung

7.1 Der Kunde verpflichtet sich, an den Anbieter das im Angebot vereinbarte Entgelt zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen.

7.2 Der Anbieter wird dem Kunden nach Vertragsschluss eine Abrechnung über das vertraglich geschuldete Entgelt übersenden. Versand der Rechnung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form.

7.3 Die Vergütung ist jeweils für die gesamte Vertragslaufzeit im Voraus innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

8. Geheimhaltung und Datenschutz

8.1 Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.

8.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

(a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

(b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

(c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

8.3 Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

8.4 Über die Software eingestellte Inhalte sind alleiniges Eigentum des Kunden und werden bei Vertragsende gelöscht, wenn nichts anderes vereinbart wird.

8.5 Für die personenbezogenen Daten von Messeteilnehmern und Ausstellern ist der Kunde verantwortliche Stelle im Sinne des geltenden Datenschutzrechts. Der Anbieter bietet dem Kunden zum datenschutzkonformen Einsatz der Software die auf der Webseite des Anbieters abrufbaren Verträge über die Auftragsverarbeitung an, die vom Kunden bei Bedarf zu unterzeichnen und dem Anbieter zu übermitteln sind.  Der Anbieter ist berechtigt, die im Kundenaccount im Zeitpunkt des Endes der Nutzungszeit gespeicherten Daten nach 30 Tage nach Ende der Nutzungszeit zu löschen, wenn keine Verlängerung der Speicherdauer schriftlich oder in Textform vereinbart wurde. Der Anbieter ist ferner berechtigt und verpflichtet, im Zeitpunkt des Vertragsendes gespeicherten Daten nach Vertragsende noch für 30 weitere Tage zu speichern, um diese dem Kunden auf Anfrage noch übermitteln zu können, es sei denn er erhält vom Kunden abweichende Weisungen für eine frühere Löschung. Mit Ablauf dieser 30 Tage-Frist werden die Daten gelöscht.  

9. Nutzungsrechte

9.1 Der Anbieter ist und verbleibt der einzige und ausschließliche Rechteinhaber an allen an der Software bestehenden Immaterialgüterrechten sowie an der Marke EXPO-IP sowie etwaiger zur Nutzung überlassener Domains.

9.2 Der Kunde erhält keinen Zugriff auf den Quellcode. Dekompilierung und Reverse Engineering der Software sind grundsätzlich unzulässig und dem Partner nur soweit gestattet, wie das deutsche Urheberrecht entsprechende Handlungen ausdrücklich erlaubt.

9.3 Der Anbieter räumt dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrags das entgeltliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizensierbare Recht ein, die Vertragssoftware auf den Systemen des Anbieters zu nutzen. Eine Überlassung der Vertragssoftware an den Kunden erfolgt nicht.

9.4 Wenn im Rahmen des Vertragsabschlusses ein vom Kunden abweichender Nutzungsberechtigter ausdrücklich bezeichnet ist, so ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, an diesen weiter zu lizenzieren. Der Kunde ist nicht berechtigt, an andere Dritte als den vereinbarten abweichenden Nutzungsberechtigte weiter zu lizenzieren. Der Kunde ist verpflichtet, beim Abschluss von Verträgen zur Weiterlizenzierung dafür zu sorgen, dem abweichenden Nutzungsberechtigten nicht mehr Rechte vertraglich zuzusagen, als er auf Basis dieses Vertrags vom Anbieter erhält. Supportberechtigt bleibt ausschließlich der Kunde. Der Kunde selbst ist zur Nutzung der Software nur im Interesse des abweichenden Nutzungsberechtigten entsprechend 2.7 (ii) b) berechtigt.

9.5 Ziffer 4.5 bleibt durch Ziffern 9.3 und 9.4 unberührt.

9.6 Der Kunde erhält an den Vertragsgegenständen, die ihm der Anbieter im Rahmen seiner Pflegeverpflichtungen nach diesem Vertrag überlässt, ebenfalls ein Nutzungsrecht. Nimmt der Kunde Vertragsgegenstände in Benutzung, die frühere ersetzen sollen, so erlischt das Nutzungsrecht an dem ersetzten Vertragsgegenstand.

9.7 Soweit für den Endkunden und/oder den Partner eine dezidierte Domain oder eine dezidierte Subdomain bereitgestellt wird, so erfolgt die Bereitstellung nur für die Vertragslaufzeit.

10. Gewährleistung

10.1 Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Software richtet sich zunächst nach der Beschreibung in diesem Vertrag einschließlich seiner Anlagen. Im Übrigen muss sich die Software für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Software der gleichen Art üblich ist.

10.2 Der Kunde wird den Anbieter bei der Mangelfeststellung und Mangelbeseitigung unterstützen und Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens eines etwaigen Mangels ergeben.

10.3 Etwaige Mängelgewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten.

11. Haftungsbegrenzung

11.1 Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung des Anbieters gelten für alle Schadensersatzansprüche und Haftungsfälle, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung in Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnissen, Vorliegen eines Leistungshindernisses bei Vertragsschluss, Verletzung von Pflichten zur Rücksichtnahme, unerlaubte Handlung etc.) außer für:

(a) Ansprüche des Kunden wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

(b) Rechte und Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch den Anbieter oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die der Anbieter eine Garantie übernommen hat,

(c) Ansprüche und Rechte des Kunden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Anbieters selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie

(d) Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

Für vorstehende Ausnahmen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

11.2 Der Anbieter haftet bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und dann nur begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für den Anbieter vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist eine Haftung des Anbieters bei leicht oder einfach fahrlässiger Schadensverursachung ausgeschlossen.

11.3 Soweit der Anbieter nach vorstehenden Ziffer 11.2 haftet, ist die Haftung gegenüber dem Kunden pro Schadensfall auf 500.000 EUR beschränkt. Droht ein höherer Schaden, macht der Kunden den Anbieter rechtzeitig hierauf aufmerksam.

11.4 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren die Ansprüche in fünf Jahren von ihrer Entstehung an und ohne Rücksicht auf Ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (Höchstfrist).

12. Laufzeit des Vertrages und Nutzungszeit

12.1 Der Vertrag beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss und hat eine Laufzeit von 12 Monaten, wenn sich nicht aus 12.2. bzw. 12.6 Abweichendes ergibt.

12.2 Wenn der Kunde innerhalb der Laufzeit nach 12.1. die Nutzungszeit startet, endet die Vertragslaufzeit abweichend von Ziffer 12.1 mit Ablauf der Nutzungszeit.

12.3 Der Kunde kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit und spätestens 30 Tage nach Ablauf der Vertragslaufzeit die Nutzungszeit auf eine längere Nutzungszeit durch Erklärung gegenüber dem Anbieter in Textform oder in Schriftform verlängern.

12.4 Jede bestellte Lizenz kann während der Laufzeit ausschließlich für die jeweils vereinbarte Nutzungszeit genutzt werden. Die Nutzungszeit beginnt bei neuen Instanzen ab dem Datum des Versands der Login Daten durch den Auftragnehmer an den Kunden. Bei Verlängerung der Laufzeit bestehender Instanzen verlängert sich die Nutzungszeit um die Dauer der neu bestellten Laufzeit.

12.5 Die Laufzeit endet grundsätzlich mit ihrem Ablauf und kann frühestens drei Monate vor dem Ablauf um eine weitere Laufzeit verlängert werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den Regelungen dieses Paragrafen unberührt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Textform genügt der Schriftform insoweit.

12.6 Bei expo-IP ABO Lizenzen beginnen Laufzeit und Nutzungszeit mit Vertragsschluss und enden mit fristgerechter schriftlicher Kündigung durch den Auftraggeber.

13. Referenznennung

Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden inklusive Firmenname und Logo zu Referenzzwecken auf der Webseite des Anbieters sowie in Online und Offline-Marketingmaterialien wie Flyern und Produktpräsentationen zu nennen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Jeder Vertragspartner trägt die ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung entstehenden Kosten einschließlich der Kosten seiner Berater selbst.

14.2   Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

14.3 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich solcher über seine Gültigkeit) sind in erster Instanz die Gerichte in Darmstadt ausschließlich zuständig.

14.4   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie ein Verzicht auf ein Recht aus diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis bzw. des Textformerfordernisses.  

14.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Regelungslücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke gekannt hätten. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist das der Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß zu vereinbaren. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese Ziffer keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.

Stand: Juli 2023